Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Riesa der Musikschule des Landkreises Meißen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Riesa und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Riesa unter der Nummer VR 0285 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Standortes Riesa der Musikschule des Landkreises Meißen (im Weiteren als Schule bezeichnet). Hierzu gehören insbesondere
- die Unterstützung von bedürftigen und begabten Schülern der Schule,
- Zuschüsse zur Anschaffung von Instrumenten und Unterrichtsmaterial,
- Anregungen und Hilfen bei der Vorbereitung und Durchführung von besonderen musikalischen und musikpädagogischen Höhepunkten,
- Durchführung von Veranstaltungen, deren Erlös der Schule zugute kommt,
- Finanzielle Unterstützung der Schule bei wichtigen und dringlichen Unternehmungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand (§ 6).
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung,
- durch Austritt, wobei die Kündigung schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat,
- durch Ausschluss. Er erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern Mitglieder den Vereinsinteressen und der Satzung zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen oder
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeträgen in Verzug ist.
§4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Darüber hinaus können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann, dabei ist der Vereinszweck zu beachten.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Darüber hinaus gehören dem Vorstand mindestens der Schatzmeister, der Schriftführer und ein Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit an.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
- Tritt der Vorstand zurück oder ist die Amtszeit abgelaufen, ohne dass ein neuer Vorstand gewählt wurde, führt der alte Vorstand solange kommissarisch die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der laufenden Arbeiten des Vorstandes, den er nach Bedarf einberuft, sowie die Leitung der Geschäftsführung. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand ist in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können auch schriftlich, inklusive Fax oder E-Mail, gefasst werden. Die Beschlüsse werden protokolliert und von dem Vorsitzenden unterzeichnet.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
- der Jahresbericht des Vorstandes
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl des Rechnungsprüfers für zwei Jahre
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
- Die ord entliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen.
- Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Eine Abweichung davon kann die Mitgliederversammlung beschließen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und die Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich, ebenso der Bericht der Rechnungsprüfer.
§9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Riesa und den Landkreis Meißen mit der Auflage, es zur Förderung der musikalisch-künstlerischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden.
§10 Erteilung einer Ermächtigung an den Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch Gericht oder Behörden abzuhelfen, erforderlichenfalls auch durch redaktionelle Abänderung und Ergänzung einzelner Satzungsbestimmungen.
§11 Ergänzende Bestimmungen
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
Die Satzung wurde am 22.05.1992 beschlossen und mit Datum vom 28.04.2010 geändert.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Riesa der Musikschule des Landkreises Meißen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Riesa und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Riesa unter der Nummer VR 0285 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Standortes Riesa der Musikschule des Landkreises Meißen (im Weiteren als Schule bezeichnet). Hierzu gehören insbesondere
- die Unterstützung von bedürftigen und begabten Schülern der Schule,
- Zuschüsse zur Anschaffung von Instrumenten und Unterrichtsmaterial,
- Anregungen und Hilfen bei der Vorbereitung und Durchführung von besonderen musikalischen und musikpädagogischen Höhepunkten,
- Durchführung von Veranstaltungen, deren Erlös der Schule zugute kommt,
- Finanzielle Unterstützung der Schule bei wichtigen und dringlichen Unternehmungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand (§ 6).
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung,
- durch Austritt, wobei die Kündigung schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat,
- durch Ausschluss. Er erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern Mitglieder den Vereinsinteressen und der Satzung zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen oder
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeträgen in Verzug ist.
§4 Mitgliedsbeiträge und Spenden
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Darüber hinaus können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann, dabei ist der Vereinszweck zu beachten.
§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Darüber hinaus gehören dem Vorstand mindestens der Schatzmeister, der Schriftführer und ein Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit an.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
- Tritt der Vorstand zurück oder ist die Amtszeit abgelaufen, ohne dass ein neuer Vorstand gewählt wurde, führt der alte Vorstand solange kommissarisch die Geschäfte, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der laufenden Arbeiten des Vorstandes, den er nach Bedarf einberuft, sowie die Leitung der Geschäftsführung. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand ist in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können auch schriftlich, inklusive Fax oder E-Mail, gefasst werden. Die Beschlüsse werden protokolliert und von dem Vorsitzenden unterzeichnet.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
- der Jahresbericht des Vorstandes
- die Genehmigung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl des Rechnungsprüfers für zwei Jahre
- der Ausschluss von Mitgliedern
- die Änderung der Satzung
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
- Die ord entliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen.
- Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Eine Abweichung davon kann die Mitgliederversammlung beschließen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und die Verwendung der Mittel zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich, ebenso der Bericht der Rechnungsprüfer.
§9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stadt Riesa und den Landkreis Meißen mit der Auflage, es zur Förderung der musikalisch-künstlerischen Ausbildung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden.
§10 Erteilung einer Ermächtigung an den Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch Gericht oder Behörden abzuhelfen, erforderlichenfalls auch durch redaktionelle Abänderung und Ergänzung einzelner Satzungsbestimmungen.
§11 Ergänzende Bestimmungen
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
Die Satzung wurde am 22.05.1992 beschlossen und mit Datum vom 28.04.2010 geändert.